Laschets zwei Mi(e)nen zu der Enteignung im Konzerninteresse

NRW-Ministerpräsident Armin Laschets (CDU) Gesicht offenbart zwei Mienen, wenn es um Enteignungsforderungen geht: Sie signalisieren einmal stillschweigende Zustimmung und in einem anderen Fall brüske Ablehnung. Der scheinbare Widerspruch hebt sich auf, wenn hinter Laschets Maske jeweils die Verteidigung von Konzerninteressen erkannt wird: Pro Enteignung im Interesse von Landnahme für die Verlegung und Nutzung der hochgiftigen CO-Pipeline von Covestro (Bayer); contra Enteignung, wenn es um das Volksbegehren zur Enteignung von Wohnungskonzernen wegen Wohnungsnot geht.

Zur Enteignung von Grund und Boden entlang der CO-Pipeline ist von Laschet „wenig bis gar nichts zu hören“. So Dieter Donner, der Sprecher der Initiativen „Stopp Bayer-CO-Pipeline“ aus Monheim, Hilden, Langenfeld, Erkrath, Ratingen, Solingen und Düsseldorf. Am 21. März 2006 hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Grünen das Enteignungsgesetz einstimmig beschlossen. Diese Zustimmung hielt bei CDU, FDP und SPD nahezu geschlossen und durchgängig an. Zu dem „Parteien-Bündnis“ pro CO-Pipeline gehört inzwischen auch die AfD. Die Grünen haben inzwischen mehrfach ihre Zustimmung korrigiert und die Aufhebung des Gesetzes gefordert.

Donner: „Da ist ihm (Laschet) der Eigentums- und sogar der Lebensschutz offensichtlich nicht so wichtig. Den Wünschen der Chemieindustrie wird sogar vor den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger absoluter Vorrang gewährt.“

Ein passender „Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zur Errichtung und zum Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen bis nach Krefeld-Uerdingen“ folgte zwei Jahre nach dem 2005 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren am 14. Februar 2007. Seitdem ist der Protest gegen die Pipeline, der auch von der DKP unterstützt wird, aktiv und ungebrochen. Der Rechtsstreit zur Enteignung der CO-Pipeline hat alle juristischen Ebenen einmal durchlaufen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt das Enteignungsgesetz am 28. August 2014 für verfassungswidrig. Es setzte das Verfahren am 28. August aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor, das aber keine Entscheidung fällte, sondern die Angelegenheit am 21. Dezember 2016 wieder nach Münster verwies. Der Betrieb der Giftleitung blieb verboten. Die Initiativen rechnen damit, dass „wahrscheinlich frühestens Ende 2019 bzw. Anfang 2020 die Gerichtsverhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster erfolgen könnten.

Neben dem zur Zeit anhaltenden Verfahren in Münster gibt es eine ergänzende Klage des BUND-Landesverbandes NRW vom 30. Oktober letzten Jahres beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Planänderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss. Mit dieser Klage betont der BUND, dass die Risiken, die von der Pipeline ausgehen, weiterhin nicht beherrschbar seien. Der damalige Betreiber BAYER hatte sich „an mehreren hundert Stellen über die Planvorgaben hinweggesetzt.“ Die Bezirksregierung Düsseldorf genehmigte die Abweichungen nachträglich.

Uwe Koopmann