Gerichtsurteile
zu Studiengebühren
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat kürzlich
über
vier Berufungen zu Urteilen des Verwaltungsgerichtes Köln
entschieden (siehe
FH-AStA-Seite in TERZ 09.04) und diese in allen Fällen
bestätigt. Es ging
dabei um drei Punkte:
·
Generelle
Zulässigkeit bezüglich der
Rückwirkungsproblematik
·
Anrechnung
von Kindererziehungszeiten
·
Orientierungsphase
vor dem Sommersemester 2004
Das OVG
hält das „Studienkonten- und Finanzierungsgesetz“
(StkFG) für grundsätzlich rechtens.
Studierende
können sich nicht auf die Aussage des
Gesetzgebers verlassen, da dies alles nur vorläufig sei. Konkret
war geltend
gemacht worden, dass zum Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihr
derzeitiges Studium
begann, Studiengebühren nicht erhoben wurden. Erst im Jahr 2000
hat der
Landesgesetzgeber mit dem §10 Absatz 1 des Hochschulgesetzes NRW
explizit
Studiengebühren ausgeschlossen. Auch nachdem das
Bundesverwaltungsgericht im
Jahr 2001 so genannte Langzeitstudiengebühren für rechtens
erklärte, hieß es
aus dem Düsseldorfer Ministerium, man würde an der
Gebührenfreiheit festhalten.
Das OVG sagt nun: Solche Gesetzgebungen und Aussagen begründen
keinen
besonderen Vertrauenstatbestand. Hiergegen steht die studentische
Position,
dass sich der Gesetzgeber an seine Versprechen halten muss,
schließlich hat die
Klägerin ihr Studium im Vertrauen auf besagten Paragraphen 10
begonnen.
Die
Übergangszeit von zwei Semestern, die zwischen dem
Inkrafttreten des Gesetzes und der ersten Gebührenzahlung liegen,
seien
ausreichend. Sie reichten aus, um sich auf die Gebühren
einzustellen. Die
Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im sechsten
Fachsemester.
Dabei ist es geradezu utopisch, dass sie das Studium in (dann noch)
zwei
Semestern beenden könnte.
Im Fall der
Kindererziehung hält das OVG die Regelungen des
StkFG für ausreichend. Damit muss die Klägerin, die vier
Kinder hat und
deswegen ihr Studium für lange Jahre unterbrechen musste, zahlen.
Dies gilt
auch für alle anderen Eltern.
Im Fall der
Nichtanerkennung der Orientierungsphase gab das
Gericht dagegen den KlägerInnen Recht.
Wer also bis zu Beginn des dritten
Semesters ein- oder zweimal den Studiengang gewechselt hat, der/dem
darf
dieses nicht angerechnet werden. Dies ist deshalb ein Erfolg, weil
Tausende
Studierende damit ihr Geld zurück bekommen bzw. nicht oder erst
später zahlen
müssen. Es gilt:
·
Wer
nach dem ersten oder zweiten Semester von Fach A nach Fach B wechselt,
erhält
diese Semester nicht angerechnet.
·
Wer
nach dem ersten Semester von A nach B und nach dem zweiten Semester von
B nach
C wechselt, bekommt ebenso beide Semester nicht angerechnet.
·
Wer
nach dem ersten Semester von A nach B und nach dem zweiten Semester
zurück nach
A wechselt, bekommt ein Semester nicht angerechnet.
·
Wer
nach dem Beginn des dritten Semesters wechselt, hat Pech gehabt. Hier
wird
alles angerechnet.
Diese Regelung
gilt sowohl für Studierende, die bereits
einen Gebührenbescheid bekommen haben, als auch für
Studierende, die noch nicht
zahlungspflichtig sind. Das Urteil ist rechtskräftig, wenn die
Beschwerdefrist
verstrichen ist. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Gegenseite
auf
weitere Rechtsmittel verzichtet. Nähere Infos und Tipps gibt es
hierzu beim
„Aktionsbündnis gegen Studiengebühren“ (ABS) unter
www.abs-bund.de sowie beim
Landes-Asten-Treffen NRW unter www.latnrw.de.
Das Thema
Klagen wird auf zwei Ebenen weiter gehen:
1.
Das OVG
hat zu seinen Urteilen keine Revision zugelassen. Es wird jedoch gegen
diesen
Beschluss, keine Revision zuzulassen, im verlorenen Fall der
Kindererziehung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
2.
Bei dem
Unterfangen, möglichst viele Studierende von der
Gebührenpflicht zu befreien,
ist mit dem Urteil zur Orientierungsphase ein Anfang gemacht. Es gibt
aber noch
zahlreiche weitere Fälle, etwa bei geleisteter Gremienarbeit, beim
Zweitstudium, SeniorInnenstudium etc.
Event-Kalender:
>
Antifa-Arbeitskreis an der FH-D präsentiert:
Islamismus und
rassistische Anschläge
in den
Niederlanden
Mittwoch, 26.
Januar, 19.30 Uhr,
Zentrum
„Hinterhof“, Corneliusstr. 108
Der
religiös motivierte Mord an dem Filmemacher Van Gogh
löste in den Niederlanden eine Reihe von Anschlägen
gegen
moslemische Einrichtungen und eine Debatte
über Islamismus aus. Antifaschisten aus
Amsterdam werden am 26. Januar im Rahmen der Veranstaltungsreihe INPUT
über die
Geschehnisse, Hintergründe und Folgen berichten.
INPUT –
antifaschistischer Themenabend findet jeden letzten
Mittwoch im Monat um 19.30 Uhr im Zentrum „Hinterhof“, Corneliusstr.
108 in
Düsseldorf statt. Veranstaltet vom Antifa-Arbeitskreis an der FH-D
und der
Antifaschistischen Aktion Düsseldorf, in Kooperation mit dem
Antirassistischen
Bildungsforum Rheinland.
>
Kino 77 präsentiert:
Dienstag, 11.
Januar:
Fahrenheit
9/11
Dienstag, 1.
Februar: Paraiso
Kino 77
(www.kino77.de) ist das Programmkino des AStA der FH
Düsseldorf. Beginn: 20 Uhr im Audimax (FH-Gebäude,
Josef-Gockeln-Str. 9)
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Studierendencafé „Freiraum“ präsentiert:
Cocktailparty
(Cocktails ab 2,50 Euro)
Dienstag, 11.
Januar, ab 21.00 Uhr, Josef-Gockeln-Str. 9
(Außentreppe links neben FH-Haupteingang)
Café-Öffnungszeiten:
Di. bis Do. von 12 bis 15 Uhr
www.terz.org - 22.12.2004