Zwei Sorten Widerspruch:
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Bescheiden. Zum einen den Gebührenbescheid,
in dem Du aufgefordert wirst zu bezahlen, zum anderen den Bescheid zur Festsetzung
deines Studienkontos. Gegen beide Bescheide kannst Du Widerspruch einlegen.
Formulare bzw. Beispielvordrucke hierfür gibt es im AStA-Büro. Ein
Widerspruch gegen die Festlegung des Studienkontos macht dann Sinn, wenn von
Dir angegebene biographische Tatbestände nicht bei der Berechnung deines
Kontos berücksichtigt werden, Du aber der Meinung bist, dass dies anerkannt
werden müsste.
Gegen den Gebührenbescheid solltest Du auf jeden Fall mit Verweis auf die
kurze Übergangsfrist Widerspruch einlegen.
Juristische Fristen:
Es gibt Fristen für den Widerspruch: Diese ist in der Regel auf dem Gebührenbescheid
(Rechtsmittelbelehrung) vermerkt und wird sich auf einen Monat belaufen.
Auch die Gebühren musst Du zunächst in jedem Fall innerhalb einer
gesetzten Frist zahlen (der Rückmeldezeit). Ein Widerspruch sorgt nicht
automatisch für eine aufschiebende Wirkung. Dazu ist, wie auf dem Formular
zum Widerspruch, noch ein zweiter Satz vermerkt. Eine aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs kann nur zustande kommen, wenn diese auch bei der Fachhochschule
Düsseldorf beantragt wurde. Das geschieht jedoch nicht zwangsläufig.
Form des Widerspruchs:
Der Widerspruch kann formlos sein und muss nicht begründet werden. Im AStA-Büro
und in der Fachschaft Sozialwesen gibt es ein entsprechendes Formular, das Du
verwenden kannst. Wenn Du den Widerspruch eingelegt hast, wirst Du einige Zeit
später in der Regel einen Ablehnungsbescheid bekommen. Gegen deinen abgelehnten
Widerspruch musst Du dann eine Klage einreichen, wobei wir Dich unterstützen.
Dazu gibt es in Kürze (wenn die Akenzeichen der Musterklagen bekannt sind)
ein entsprechendes Formular für das für Dich zuständige Verwaltungsgericht
Düsseldorf.
Die Klagen:
Das Landes-ASten-Treffen Nordrhein-Westfalen (LAT NRW) und das Aktionsbündnis
gegen Studiengebühren (ABS) suchen für jedes Verwaltungsgericht in
NRW MusterklägerInnen, die vom Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler (einem
Experten für Hochschulrecht) aus Münster betreut werden. Die Musterklagen
werden von den NRW-ASten bezahlt.
Auf eurem Formular steht dann, dass Du deine Klage ruhen lässt, bis das
entsprechende Hauptsacheverfahren (also die Klagen der MusterklägerInnen)
endgültig entschieden ist. Du hängst dich also einfach kostenlos
an diese Klagen dran. Beim ABS kannst Du dich auch in einen Newsletter
eintragen lassen, der regelmäßig darüber informiert, welche
Fortschritte das Verfahren macht und ob Du ggf. ein weiteres Formular o.ä.
ausfüllen musst (www.abs-nrw.de).
Wenn die Klagen der MusterklägerInnen endgültig entschieden sind,
wird deine Klage wieder aufgegriffen das Urteil wird dann auf deinen Fall
"übertragen". Nur diejenigen, die sich an der Klage beteiligt
haben, können im Falle des Erfolgs der Klagen mit der Rückerstattung
der Gebühren rechnen.
Für Dich fallen keine Anwalts- oder Gerichtskosten an, solange Du dich
an unsere Vorgaben hälst.
Essen-Duisburg verschickt falsche Studiengebühren-Bescheide
Russisches Roulette mit Studierenden-Klage
Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht
Die Universität Essen-Duisburg hat im Fach Sozialwissenschaften die Regelstudienzeit
einer Prüfungsordnung aus dem Jahre 1977 zu Grunde gelegt. In dieser veralteten
Prüfungsordnung war je nach Abschluss die Regelstudienzeit um 1-2 Semester
kürzer. Somit haben auch Studierende einen Gebührenbescheid erhalten,
die nicht gebührenpflichtig sind. "Dies ist eine massive Verunsicherung
der Studierenden. Nach der FH-Köln ist dies der zweite Fall, in dem falsche
Bescheide verschickt werden", so Klemens Himpele, Geschäftsführer
des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren (ABS). "Hier wird
russisches Roulette mit den Biografien junger Menschen gespielt! Wenn auch nur
ein einziger Studierender wegen eines solchen Bescheides sein Studium abbricht,
dann ist das Ministerium dafür verantwortlich. Schließlich hat das
Ministerium den Hochschulen kaum Vorlaufzeit gelassen. Dieses Vorgehen ist unverantwortlich!"
Keine aufschiebende Wirkung
"Da Widersprüche auch bei offensichtlich falschen Bescheiden keine
aufschiebende Wirkung haben, müssen alle Studierende, die einen Bescheid
erhalten haben, fristgerecht die 650 Euro überweisen", erklärt
Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, der die Studierenden vertritt. "Sollte
jemand diese 650 Euro nicht aufbringen können, so droht die Zwangsexmatrikulation,
selbst wenn der Bescheid aufgrund falscher Daten erstellt wurde." Aus diesem
Grund hat Wilhelm Achelpöhler in Rücksprache mit dem ABS und dem Landes-ASten-Treffen
NRW (LAT) für einen betroffenen Studierenden Widerspruch eingelegt und
eine einstweilige Verfügung per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
beantragt. "Man kann Studierende nicht dafür bestrafen, dass der Landtag
ein schlechtes Gesetz beschlossen hat und das Ministerium nicht rechtzeitig
mit der Rechtsverordnung fertig geworden ist", bekräftigt Ernest Hammerschmidt,
Koordinator des Landes-ASten-Treffens. "Wir werden alle juristischen Möglichkeiten
gegen das Studienkonten- und finanzierungsgesetz ausschöpfen".
Zeitplan sorgt für Chaos
Der enge Zeitplan sorgt auch Andernorts für Chaos. So wollen viele Hochschulen
Bescheide versenden, ohne die Studienkonten auf einen aktuellen Stand gebracht
zu haben. "In solchen Fällen gilt das gleiche: Es wird auf dem Rücken
der Studierenden ein Gesetz durchgepeitscht ohne Rücksicht auf Verluste,"
so Himpele. Auch in diesen Fällen werden zahlreiche Studierende, die nach
dem Gesetz nicht gebührenpflichtig sind, einen Bescheid erhalten, und auch
hier droht Vollzug. "Wir fordern daher alle Studierenden auf, Widerspruch
gegen ihre Bescheide einzulegen! Ein entsprechendes Musterformular ist unter
www.abs-nrw.de abrufbar."
Land missachtet Beratungspflicht
Das Land NRW hat das Call-Center zur Beantwortung von Fragen zum Studienkonten-
und -finanzierungsgesetz angewiesen, den ASten keine Auskünfte mehr zu
erteilen. "Obwohl die ASten heute schon massiv Arbeitszeit mit der Beratung
von Studierenden verbringen müssen, wird uns jetzt auch noch eine Informationsquelle
dicht gemacht", so Ernest Hammerschmidt. Das Ministerium begründet
den Schritt damit, dass CallNRW keine verbindlichen Auskünfte geben könne
und verweisen an die Hochschulen. "Viele Hochschulen wissen aber auch noch
nicht, wie sie mit einzelnen Fällen verfahren sollen", so Hammerschmidt
weiter, "daher wissen manche KommilitonInnen heute noch nicht, ob sie in
einem Monat gebührenpflichtig sind oder nicht. Wir empfehlen den Studierenden,
sich bei Fragen direkt an das Ministerium in Düsseldorf zu wenden. Die
Telefonnummern findet man im Internet." Das Land NRW ist zwar verantwortlich
für das Gesetz, lehnt die Weitergabe verbindlicher Informationen an Studierende
über ein Callcenter aber ab. Die meiste Arbeit wird auf die Hochschulverwaltungen
und die ASten abgewälzt. "Man könnte manchmal das Gefühl
haben, die Zukunft junger Menschen interessiert das Ministerium nicht einen
feuchten Kehricht!"
Das Landes-ASten-Treffen und das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren
fordern die Landesregierung auf, endlich das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
endlich zurückzunehmen und ein generelles Studiengebührenverbot im
Hochschulgesetz NRW zu verankern.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Klemens Himpele /Ernest Hammerschmidt: 0171 89 79 69 0
www.terz.org - 27.1.2004