Bündnisfall
Am 12. September erklärte der NATO-Generalsekretär Georges Robertson
den Bündnisfall nach Artikel 5 des NATO-Vertrages:
Artikel 5, Nordatlantikvertrag
"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle
angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten
Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten
Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung
der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem
jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den
anderen Parteien die Maßnahmen einschließlich der Anwendung von
Waffengewalt trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit
des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. (...)"
Mit der Anwendung des Bündnisfalles wird das bisher gültige Völkerrecht
außer Kraft gesetzt, denn nichtstaatliche Akteure waren ausdrücklich
nicht gemeint. Den USA wird durch die NATO-Staaten ein Freibrief ausgestellt.
Sie allein entscheiden, wo demnächst zugeschlagen wird.
Mit der Anwendung des Bündnisfalles ist ein Mechanismus in Gang gesetzt
worden, der sich teilweise der parlamentarischen Kontrolle entzieht. Die Folgen
eines Einsatzes der USA nach Artikel 5 des NATO- Statutes sind für die
NATO-Staaten noch nicht abzusehen. Streng genommen befindet sich in diesem Fall
jeder Unterzeichnerstaat im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall. Entgegen den
Erklärungen von Außenminister Fischer könnte der Spannungsfall,
unterstützt durch eine internationale Dynamik durchaus automatisch eintreten
und müsste von Bundestag nach Artikel 80a, Abs. 3 aufgehoben werden:
Artikel 80a Spannungsfall
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften
nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist
die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung
besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere
Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a (...)
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch
auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der
von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung
der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Demnach könnten auch rasch Teile der Notstandsgesetze in Kraft treten. Dazu zählt auch der Einsatz der Bundeswehr im Inneren. Eine Option, die von Innenminister Schily sogar schon in Erwägung gezogen wurde. Man müsse das Grundgesetz noch nicht einmal ändern, erklärte er unter Berufung auf einen weiteren 1968 verabschiedeten Artikel:
Artikel 87a Streitkräfte
(...)
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich
ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher
Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit
den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte
sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und
bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag
oder der Bundesrat es verlangen.
Nach dem Artikel 4 des NATO-Vertrags wäre auch ein anderer Weg möglich gewesen. In diesem Fall erklären die Unterzeichnerstaaten ihren Willen zur Hilfe, ohne einen für parlamentarisch-demokratische Institutionen schwer kontrollierbaren Automatismus in Gang zu bringen. So ist es jedoch für die Regierungen wesentlich einfacher.
www.terz.org - 27.09.2001