Mein Name ist Hemê Xelef, nicht Ahmet Çelik

Politischer Prozess gegen kurdischen Politiker eröffnet

Seit dem 12. Mai wird in Düsseldorf-Hamm im Hochsicherheitsbunker gegen einen 51-jährigen Kurden verhandelt. Eine individuelle Straftat wird ihm nicht vorgeworfen. Er ist angeklagt unter dem Gummiparagraphen §129b ein Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu sein bzw. sie zu unterstützen. Es geht natürlich mal wieder um die PKK.

„Mein Name ist Hemê Xelef.“ Mit diesem ersten Satz in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stellte Xelef dar, dass er mit seinem kurdischen Namen angesprochen werden möchte. Dieser Name ist im Zuge der Assimilierungspolitik des türkischen Staates türkisiert worden in Ahmet Çelik. Çelik, so wird Xelef in der Anklageschrift genannt. Damit machte Xelef bereits zu Beginn deutlich, dass es in diesem Prozess vor allem um Politik geht, auch wenn Richterin und Bundesanwaltschaft dies ganz anders sehen. Nach der Anklageschrift sei der kurdische Politiker unter dem Decknamen „Kerim“ von Anfang Juni 2013 bis Anfang Juli 2014 Leiter des PKK-Sektors „Mitte“ (u.a. Düsseldorf, Bonn, Bielefeld) gewesen und habe sich damit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet“ sei, „Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen“. Schwerpunkte seiner Aufgaben hätten darin bestanden, von den Gebietsleitern „regelmäßig zu erstellende Berichte“ über Aktivitäten anzufordern und selbst die Europaführung über „Ergebnisse und Vorgänge“ zu informieren, Unterschriftensammlungen zu überwachen oder dafür zu sorgen, dass möglichst viele Personen an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen teilnehmen. Eine individuelle Straftat wird ihm nicht vorgeworfen. Das muss die Anklage aber auch gar nicht, denn der §129b soll vor allem kriminalisieren.

Paragraph 129b ist ein politischer Paragraph. Seit Einführung dieses Strafrechtsparagraphen bestimmen faktisch betrachtet die US-Regierung, die Europäische Union und zuletzt das Bundesministerium der Justiz, gegen wen die Bundesanwaltschaft ermitteln darf und wer als politischer Angeklagter vor Gericht zu erscheinen hat. Ist eine Organisation (oder auch Einzelperson) auf einer der sogenannten Terrorlisten der EU oder UNO verzeichnet, besteht die Möglichkeit deren Mitglieder oder auch nur Unterstützer*innen in Deutschland unter diesem Paragraphen anzuklagen. Damit wird die Gewaltenteilung aufgehoben. Die vom Bundesjustizministerium herangezogene „Terrorliste“ der EU wird von den EU-Bürokrat*innen eng abgestimmt mit der entsprechenden Liste der US-Regierung. Dabei darf man nicht vergessen, dass diese Listen vor allem politisch motiviert sind, immerhin stand auch mal der spätere Friedensnobelpreisträger Nelson Mandela auf der „Terrorliste“.

Die USA und die EU-Länder entscheiden, ob eine bewaffnete Organisation terroristisch ist, oder ob ihre Mitglieder Freiheitskämpfer*innen sind. Der Unterschied liegt nicht in den Taten, sondern ganz allein in der politischen Einschätzung dieser Organisation durch US-Regierung, EU und Bundesregierung. Eine unabhängige Beurteilung auf Grundlage von gesicherten Beweisen findet nicht statt - weshalb der 2009 vom Europarat beauftragte Sonderermittler Dick Marty mit Entsetzen feststellte: Er habe selten „etwas so Ungerechtes erlebt, wie die Aufstellung dieser Listen“, deren Verfahren er als „pervers“ bezeichnet.

Die Zusammenarbeit des türkischen und des deutschen Staates hat eine lange Tradition. Die Verfolgung kurdischer Organisationen und Menschen ist nichts Neues. Schon in den 1980er Jahren wurden politisch aktive Kurd*innen in Deutschland verfolgt und verurteilt. Das Verbot der PKK 1993 war praktisch ein Geschenk der damaligen CDU-Regierung an die Türkei. Immer wieder wurde bekannt, wie eng der türkische und der deutsche Geheimdienst kooperieren, insbesondere in der Verfolgung kurdischer Aktivist*innen. Dass das eine oder andere Mal „Geständnisse“ in der Türkei unter Folter erzwungen wurden, störte bisher noch kein deutsches Gericht. Verurteilt wurde (fast) immer. Insbesondere, seit der Bundesgerichtshof am 28. Oktober 2010 entschied, dass der § 129b künftig auch auf die kurdische PKK angewandt werden darf.

Dabei hat sich die Politik der PKK und ihrer Unterorganisationen in den letzten Jahren massiv gewandelt. So war die PKK bis 2015 der Hoffnungsträger für einen Frieden und Aussöhnung in der Türkei. Die PKK hat eine Vielzahl von friedenspolitischen Aktivitäten in der Türkei und in Europa entfaltet, bis Erdoğan den Friedensprozess für beendet erklärt hat und seitdem durch das türkische Militär und Todesschwadronen einen blutigen Krieg im eigenen Land gegen die kurdische Bevölkerung führt. Die Bilder aus vielen kurdischen Städten in der Türkei gleichen mittlerweile den Ansichten aus den zerstörten syrischen Städten.

Ganz besonders absurd erscheint das bestehende Verbot der PKK und deren Verfolgung auf Grundlage der „Terrorliste“, wenn man aktuell Fotos sieht und Berichte liest, wie US-Soldaten zusammen mit der YPG/YPJ in Syrien gegen den IS vorgehen. Immerhin gilt die YPG/YPJ als syrischer Ableger der PKK. In Nordsyrien (Rojava) wurde durch die kurdische Partei PYD eine einzigartige Alternative aufgebaut, ein säkulares Gesellschaftsmodell der verschiedenen Ethnien und unter Wahrung der religiösen Eigenheiten. Damit und mit ihren Kämpfer*innen der YPG/YPJ, zusammen mit anderen Gruppen unter dem Namen SDF, bekämpfen sie effektiv Fluchtursachen.

Doch davon will die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf nichts wissen. Dazu die Gruppe Azadi: „Die Bundesanwaltschaft verwendet in allen §129b-Verfahren gegen kurdische Aktivisten einen Textbaustein, der lautet, dass die PKK einen ‚staatsähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak‘ anstrebe. Sie verfüge über ‚militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die Anschläge auf Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden‘ begehen. Dabei seien ‚seit 2004 bei zahlreichen Anschlägen Soldaten und Polizisten, auch Zivilisten, getötet oder verletzt‘ worden. In Deutschland und anderen westeuropäischen Ländern hätten die Mitglieder insbesondere die Aufgabe, ‚Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen‘ sowie ‚Nachwuchs für den Guerillakampf‘ zu rekrutieren.“

Hemê Xelef, so Azadi weiter, werde wie andere beschuldigte kurdische Politiker „grundsätzlich für alle Aktivitäten und militärischen Auseinandersetzungen der PKK-Guerilla in Türkei/Kurdistan in Haftung genommen, für die nach deutscher juristischer Lesart einzig die PKK verantwortlich sei. In den zumeist über 100 Seiten langen Anklageschriften ist von politischen Entwicklungen in der Türkei und anderen von Kurd*innen bewohnten Regionen nichts zu lesen. Dafür finden sich als ‚Beweismittel‘ ellenlange Listen über abgehörte Telefonate und Kurzmitteilungen, inklusive Standortdaten durch IMSI-Catcher. Es geht in den Verfahren einzig darum, ob das Handeln der angeklagten Person als Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK anzusehen ist, die von der deutschen und türkischen Justiz als terroristisch stigmatisiert wird.“

Es ist zu erwarten, dass, wie in anderen politischen Prozessen, wenn es um den §129b geht, die Richterin die persönliche Geschichte des Angeklagten und das politische Umfeld völlig ausblenden wird. Würde sie es nicht tun, käme nur ein Freispruch in Frage und die Einstellung aller Verfahren gegen vermeintliche PKK-Mitglieder. Im Moment sind es sieben Verfahren in Deutschland. So ist zu erwarten, dass es weitere Festnahmen und Verfahren geben wird, solange nicht endlich das PKK-Verbot wegfällt. Wichtig ist, dass diese Verfahren Öffentlichkeit bekommen. Besucht die Prozesse.

Düsseldorf Oberlandesgericht, Nebenstelle in Düsseldorf-Hamm, Kapellweg 36
Juni: 3., 10., 16. (13.30 h), 17. u. 28. (9.30 Uhr)
Juli: 1. (9.30 Uhr) und 8. Juli (15.00 Uhr)
August: 1. (8.30 Uhr)

Weitere Infos unter: https://freiheit.blackblogs.org