Terz verurteilt
Kein Hinweis auf
Änderung eines Online-Archivs erlaubt?
Völlig
unerwartet unterlag die Terz in der juristischen
Auseinandersetzung mit dem Sicherheitsunternehmen I.S.O. Security. Wie
in der
Ausgabe vom Dezember 2004 ausführlich berichtet, hatte das Gericht
auf Antrag
des Unternehmens im August 2004 eine einstweilige Verfügung gegen
die Terz
erlassen und dabei auch auf die Dringlichkeit der Verfügung
erkannt. Die
besagten Artikel erschienen im Juni 2000. Vier Jahre später
erkennt das Gericht
eine Dringlichkeit. Ein seltsames Zeitverständnis.
Gegen die
einstweilige Anordnung erhoben wir Einspruch. Wir
waren jedoch gezwungen die Texte zu ändern und insbesondere die
Begriffe
“ISO-Zombies” und “Schläger” nicht
länger zu verwenden. Daraufhin änderten wir
den Text und wiesen in dem Klammervermerk
“Formulierungsänderung auf Grund
juristischer Attacken der Gegenseite” auf das veränderte
Archiv hin. Im
Verfahren kam unser Widerspruch jedoch gar nicht zum Tragen. Die
Gegenseite
hatte zwischenzeitlich wegen einer angeblichen Nichtvornahme der
Änderungen im
Online-Archiv eine Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise
Zwangshaft
beantragt. Die Richterin Deltgen wies den Rechtsvertreter der I.S.O.
Security
daraufhin hin, dass sehr wohl die erzwungenen Änderungen
getätigt wurden. Erst
durch die tätige Mithilfe der Richterin sah sich der gegnerische
Anwalt in der
Lage, den Antrag zu ändern und forderte die Löschung des oben
erwähnten
Zusatzes. Wiederum erkannte die Richterin auf Dringlichkeit, die
allerdings von
der Gegenseite nicht belegt wurde. Trotzdem ging die Richterin davon
aus, wie
es im Urteil heißt: “Dabei ist grundsätzlich vom
Interesse des Gläubigers
auszugehen, wie es sich auf Grund der tatsächlichen Lage objektiv
darstellt.
Der Gläubiger muss auf die begehrte Eilmaßnahme dringend
angewiesen sein...”
Sie leitete die Dringlichkeit daraus ab, dass die gegnerische Seite
weiterhin juristisch gegen uns vorgeht. Eine seltsame
Ansicht von Dringlichkeit.
Absurd wird es
aber, wenn Richterin Deltgen feststellt: “Die
streitgegenständlichen Klammervermerke stellen sich in den
Augen der Leser als
Tatsachenbehauptungen dar.” Es ist insofern richtig, dass es
sich um
Tatsachenbehauptungen handelt, da wir nun mal tatsächlich von der
I.S.O.
Security juristisch attackiert werden. Die Richterin erkennt in den
Klammervermerken jedoch etwas ganz anderes. Demnach könne man
aufgrund des
Zusatzes “...im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt des
Artikels, insbesondere
dem Hinweis auf die in der Lokalpresse erschienen
Schlägergeschichten, wird für
jeden verständigen Durchschnittsleser deutlich, dass hier zuvor
Begriffe
verwendet wurden, mit welchen sich die Verfügungsbeklagte”
(gemeint ist die
TERZ) “den Inhalt der Schlägergeschichten und damit die
Behauptung, die
Mitarbeiter der Verfügungsklägerin” (gemeint ist die
I.S.O. Security) “hätten
Personen zu Unrecht geschlagen zu eigen gemacht hat. Die Verwendung der
Formulierung “juristische Attacken der Gegenseite” macht
auch deutlich, dass
die Verfügungsbeklagte immer noch an der Tatsachenbehauptung
festhält und sich
nicht davon distanziert hat. Alle Belege, die von uns angeführt
wurden,
akzeptierte die Richterin nicht. Selbst die Tagespresse berichtete
häufig von
den Eskapaden der Angestellten der I.S.O. Security. “Ex-Sheriffs
geben
Prügel-Orgien zu”: Drei ISO-Leute packen aus. (Express,
27.3.00), “Kripo-Chef
Rolf Baudiß weiß immerhin von »einigen dutzend
Übergriffen der privaten Wachdienstleute
auf Bürger«, die der Polizei angezeigt worden sind.”
(WZ 23.10.97).
Offensichtlich zählen bei der Richterin nur Schwerverletzte oder
gar Tote als
Beleg. Richterin Deltgen kommt zu dem Schluss, dass die Klammervermerke
“...für
die Verfügungsklägerin so belastend” (sind),
“dass es ihr nicht zuzumuten ist,
sie bis zum Abschluss eines Rechtstreits in der Hauptsache weiter zu
dulden,
denn die Internetseite ist über das Internet einem
Milliardenpublikum
zugänglich.” Nicht nur dass zu bezweifeln ist, dass
Milliarden Menschen Zugang
zum Internet haben, aber dass die dann auch noch alle Deutsch
können, das war
für uns neu. Dieser Satz schien die Richterin jedoch so sehr
begeistert zu
haben, das sie ihn fast wortwörtlich aus dem Antrag der I.S.O.
Security
übernommen hat. Faktisch sieht es so aus, dass wir noch nicht
einmal auf den
veränderten Text im Online Archiv hinweisen dürfen. Der
Archiv-Gedanke wird
damit ad absurdum geführt. In Print-Medien wurden inkriminierte
Texte durch schwarze
Balken gekennzeichnet. Damit wurde deutlich, dass Text geändert
bzw. zensiert
wurde. In einem Online- Archiv soll nunmehr gar nicht mehr darauf
hingewiesen
werden, denn durch einen Hinweis auf die Änderung könne man
angeblich die
vorherige Aussage erkennen. Wir haben unseren Anwalt erneut
eingeschaltet.
www.terz.org - 27.04.2005