Der Hessische Hochschulen AStA der Justus-Liebig Universität legt Verfassungsbeschwerde
ein und unterstützt betroffene Studenten in ihrer Klage
Wie am Freitag, den 13.09.2002, durch eine Mitteilung des Hessischen Innenministeriums
bekannt wurde, wird in den folgenden Tagen erneut eine Rasterfahndung in den
Studierendendateien der Hessischen Hochschulen stattfinden. Bereits Ende letzten
Jahres hatte das Hessische Landeskriminalamt für Hessen begonnen, die Dateien
der Hochschulen nach sog. "islamistischen Terroristen" bzw. "Schläfern"
zu durchsuchen.
Nach den Beschlüssen des Landgerichtes Wiesbaden (vom 06.02.02/ Az: 4
T 707/01) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (vom 21.02.02/ Az: 20 W 25/02),
welche die Rasterfahndung in Hessen für rechtswidrig erklärt hatten,
musste die Rasterfahndung in Hessen gestoppt und die bis dato gesammelten Daten
gelöscht werden. Daraufhin hatten die Fraktionen der CDU und der FDP ein
Änderungsgesetz zum Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (HSOG) in den Hessischen Landtag eingebracht. Dieses Änderungsgesetz
wurde am 29. August vom Hessischen Landtag mit den Stimmen der CDU und der FDP
gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen beschlossen.
Das neue Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sieht einige Veränderungen, auch im Ablauf bzw. Verfahren der Rasterfahndung
vor:
a) Anordnungskompetenz: Abschaffung des Richtervorbehalts zugunsten eines "Behördenleitervorbehalts"
Ein wesentlicher Unterschied zur vorhergehenden Regelung ergibt sich durch den
Wegfall des Richtervorbehalts zugunsten eines sog. "Behördenleitervorbehalts".
Bis dato galt für den Rechtschutz, dass im Falle eines Rechtschutzgesuches
eines Betroffenen eine richterliche Anordnung durch das Gericht wieder aufgehoben
werden konnte, was zur Folge hatte, dass die Rasterfahndung insgesamt einzustellen
war.
Nunmehr werden Rechtsmittel nur noch inter partes wirken. Dies bedeutet, dass,
falls ein Verwaltungsgericht der Beschwerde eines von der Rasterfahndung Betroffenen
stattgibt, dies nunmehr nur noch Konsequenzen im Hinblick auf den Rechtsmittelführer
hat. Dies ist im Hinblick auf den Charakter der Rasterfahndung als "Massengrundrechtseingriff"
für die betroffenen Studenten eine unbefriedigende Situation. Unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsschutzes begegnet das neue HSOG demnach verfassungsrechtlichen
Bedenken.
b) Absenkung des Gefahrenbegriffs: von der "gegenwärtigen Gefahr"
zur "Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung". Die zweite
wesentliche Änderung des HSOG bezieht sich auf die notwendige "Gefahr",
die einer Rasterfahndungsanordnung zugrunde liegen muss. Im Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU und der FDP im Hessischen Landtag heißt es: "Das
Gesetz passt die Vorschrift über die Rasterfahndung den neuen Herausforderungen
durch den internationalen Terrorismus an, wobei es sich an ausserhessischen
Regelungen orientiert, die nach dem 11. September erlassen wurden." Das
dies nicht der Fall ist, sondern die hessische Regelung den Regelungen in anderen
Landesgesetzen vielmehr eine weitere Variante hinzufügt, zeigt eine Stellungnahme
des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herrn Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz:
"Aus der Auflistung ergibt sich, dass die geringsten Anforderungen derzeit
in Baden-Württemberg und Bayern gestellt werden. In die Kategorie dieser
Länder wird sich Hessen einreihen. Denn auch hier ist der Gefahrenbegriff
aufgegeben; tatsächliche Anhaltspunkte für bevorstehende Straftaten
sollen ebenfalls nicht zur Vorraussetzung der Anordnung einer Rasterfahndung
gemacht werden."
Um die Problematik für ausländische Studenten kurz zu vergegenwärtigen,
zitieren wir die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Frau
Prof. Limbach, die in ihren Ausführungen zur Rasterfahndung klar die Notwendigkeit
einer Abwägung zwischen Gefahrenabwehrmaßnahmen und grundrechtlichen
Eingriffen zu bedenken gibt und die Sinnhaftigkeit der Rasterfahndung als Terrorismusbekämpfungsmaßnahme
anzweifelt: "Vor allem muss eines bedacht werden: Der Grenzverlauf zwischen
dem Rechts- und dem Präventionsstaat lässt sich nicht eindeutig markieren.
Es gibt allemal Grauzonen und schleichende Übergänge zum Polizeistaat,
die zu steter Wachsamkeit herausfordern. Eine demokratische politische Kultur
lebt von der Meinungsfreude und dem Engagement der Bürger. Das setzt Furchtlosigkeit
voraus.
Diese durfte allmählich verloren gehen, wenn der Staat seine Bürger
biometrisch vermisst, datenmäßig durchrastert und seine Lebensregungen
elektronisch verfolgt. Die wiederholt beteuerte Absicht, lediglich den Schläfern
des "islamistischen" Terrorismus auf der Spur zu sein, dürfte
zumindest diejenigen wenig beruhigen, die Kontakt mit Menschen pflegen, die
der zu "rasternden" Personengruppe, beispielsweise der islamischen
Religion, angehören. So fürchten die Vertreter muslimischer and arabischer
Studentenvereinigungen wohl nicht zu Unrecht, dass die Diskussion um die Rasterfahndung
zu einer Verschlechterung des Klimas des internationalen Zusammenlebens in Deutschland
führen werde; und dass solche Maßnahmen [...] Intentionen in Mitleidenschaft
ziehen würde[n], in den Hochschulen eine weltoffene und tolerante Gesellschaft
zu haben.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die Rasterfahndung, die ohne konkreten Verdacht
an Hand allgemeiner Suchkriterien vorgeht, stigmatisierend und demütigend
wirken dürfte. Eine solche Maßnahme schafft eher Feinde, als dass
sie Schläfer aufdeckt. Jüngst haben sich an der Harvard Universität
Wissenschaftler mit der Frage nach den Wurzeln des Terrorismus beschäftigt.
Die dort vorgetragenen Analysen zeigen, dass weder Armut noch Analphabetismus
eine Disposition zum Terroristen schaffen. Als ein wichtiger Faktor wurde die
Erfahrung von Demütigung ausgemacht. Diese erkläre, warum die Anführer
des Terrorismus so erfolgreich in der Rekrutierung einer großen Zahl junger
Männer seien. Das veranlasste die Forscher zu der Empfehlung, bei Sicherheitsmaßnahmen
unnötige Demütigungen zu vermeiden."
Mit einem Schreiben an die Präsidentinnen und Präsidenten der hessischen
Hochschulen, die Datenschutzbeauftragten der hessischen Hochschulen, sowie den
hessischen Datenschutzbeauftragten fordert der AStA der JLU eine rechtliche
Prüfung der neuen gesetzlichen Bestimmungen, bevor Datensätze Studierender
herausgegeben werden.
Bereits bei der ersten Anordnung zur Datenherausgabe hatte der AstA eine Klage
eines betroffenen Studenten der Giessener Uni unterstützt. Grundsätzlich
kritisiert der AStA, mit der Rasterfahndung würden alle ausländischen
Studierenden kriminalisiert, was rassistische Ressentiments schüre.
Ibrahim Okasha, Referent der autonomen Vertretung für ausländische Studierende an der JLU, bemerkt: "Seit den Terrorbekämpfungsmaßnahmen, die jeden islamischen Studenten verdächtig erscheinen lassen, werden auf dem Studierenden-Campus Ausländerinnen und Ausländer offen angepöbelt und rassistisch beleidigt." In dem Schreiben des AStA der JLU an die hessischen Hochschulleitungen und deren Datenschutzbeauftragten heißt es weiter: "Besonders im Interesse der ausländischen Studierenden möchten wir Sie auffordern, ggf. zu überprüfen, ob es möglich ist, gegen diese Neuanordnung der Rasterfahndung Rechtsmittel einzulegen. Tjark Sauer erklärt zum weiteren Vorgehen: "Der AStA der Justus-Liebig Universität wird aus oben genannten Gründen sowohl Verfassungsbeschwerde einlegen, als auch betroffene Giessener Studierende unterstützen, die Klage beim Staatsgerichtshof und dem Wiesbadener Verwaltungsgericht einreichen wollen. Per Eilanträgen, die morgen gestellt werden, versuchen wir, die erneute Rasterfahndung sofort zu unterbinden!"
www.terz.org - 24.9.2002